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FAQ - Berechnung der Zinsen für Ratenzahlung nach AO
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Ermittlung der Zinsen nach § 238 AO (Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert; der zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden)
Festsetzung der Zinsen nach § 239 AO (mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Stundung endet; Zinsen sind auf volle Euro gerundet festzusetzen)
Lt. AO sind Zinsen am Ende der Laufzeit festzusetzen. D. h., die Zinsen sind erst nach Tilgung der Hauptforderung fällig.
Abweichend davon werden Zins- und Tilgungspläne so gestaltet, dass die Zinsen monatlich fällig werden. In dem Fall treffen § 238 und § 239 gleichzeitig zu.
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